UPDATE betreffend den internationalen Luftverkehr:

Es haben jüngst Nachrichten unseren Verband erreicht, welche auf eine unterschiedliche regionale Anwendung der in Kraft stehenden Verordnung vom 27. Januar 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Link zur Verordnung) schliessen lassen. Konkrekt haben wir die Meldung erhalten, dass gemäss der federführenden Behörde des Bundes beabsichtigt ist, dass ALLE Personen, die mit einem Privatflugzeug einreisen, einen negativen Covid19-Test vorweisen müssen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. - Dies unabhängig davon, ob ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 8 der Verordnung Anwendung findet. Zu beachten ist ebenfalls, dass für jede Einreise in die Schweiz (egal mit welchem Transportmittel) ein Einreiseformular auszufüllen ist, welches zur Kontaktdatenerhebung (Contact Tracing) dient.

Aufgrund dieser verwirrenden Rechtsanwendung, empfehlen wir den Flugplatznutzern (Piloten & Passagieren) sicherheitshalber vor einem grenzüberschreitenden Rückflug die lokale Rechtsanwendung auf dem betreffenden Schweizer Flugplatz zu überprüfen. Die Flugplatzverantwortlichen können im Sinne eines guten Dienstes ihre Kunden so gut wie möglich dabei unterstützen. Die Flugplatzverantwortlichen unterstehen aber weiterhin keinerlei rechtlichen Verpflichtung (im Sinne von Art. 5 der Verordnung).

In enger Koordination mit AOPA Switzerland verfolgen wir die Lage weiter und werden Sie informieren, sobald Rechtsklarheit vorliegt.

 

 

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