Zollflugplatzzwang - keine Änderung

Die Abklärungen des VSF haben bestätigt, dass sich an den Gepflogenheiten des Verkehrs auf den Schweizer Flugplätzen nichts ändert.

Die Thematik "Zollflugplatzzwang" sorgte vor Jahresende 2021 für Gesprächsstoff bei den Nutzern der Schweizer Flugplätze. Ausgelöst wurde die Unsicherheit in der Frage, ob bei Privatflügen über die EU-Aussengrenzen kein Zollflugplatz mehr erforderlich sei, durch die Berichterstattung in der Fachpresse.

Die Abklärungen des VSF bei den Schweizer Behörden haben ergeben, dass sich an den bekannten Gepflogenheiten des Verkehrs auf den Schweizer Flugplätzen nichts ändert. Die gegenständliche EU-Verordnung 2020/877, welche zu Erleichterungen innerhalb der EU führt, wurde und wird nicht in das Luftverkehrsabkommen Schweiz-EU aufgenommen und hat somit keine direkten Auswirkungen auf die Regelung in der Schweiz. In der Schweiz gelten somit ausschliesslich die Schweizer Zollvorschriften. Konkret gilt also gemäss Artikel 9 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748) weiterhin, dass beim Luftverkehr über die Landesgrenze Abflug und Landung nur auf Zollflugplätzen erfolgen dürfen, das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) aber ausnahmsweise die Benützung anderer Abflug- und Landesstellen gestatten kann.

Diese Ausnahmefälle, sowie weiterführende Infos, sind auf der Website des BAZG zusammengefasst. Für die Umsetzung der oben erwähnten Verordnung auf die anwendbaren Regeln bzgl. An-und Abflügen auf EU-Flugplätzen sind hingegen die Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten zuständig.

www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/information-private/waren-anmelden/einfuhr-in-die-schweiz/grenzueberschreitende-fluege.html

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