VERBAND SCHWEIZER FLUGPLÄTZE

STATUTEN

I. Konstitution, Sitz und Dauer

Art. 1

Unter dem Namen VERBAND SCHWEIZER FLUGPLÄTZE besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.

Art. 2

Die Dauer des Verbands ist unbeschränkt.

II. Zweck

Art. 3

Der Verband bezweckt, die Interessen der schweizerischen Flugplätze zu wahren sowie deren Existenz und Betrieb zu sichern.

Der Verband sucht diesen Zweck u.a. zu erreichen durch :

- Vertretung der Mitglieder gegenüber Behörden, Organisationen, Privaten und Medien.

- Verbindung der Mitglieder zu anderen Organisationen der Luftfahrt.

- Sammlung und Weitergabe von Dokumentationen und Informationen

- Mitarbeit bei der Gestaltung der Luftfahrtgesetzgebung und -politik.

- Orientierung der Öffentlichkeit über Aufgaben und Bedürfnisse der Luftfahrtinfrastruktur.

- Unterstützung von Flugplätzen, deren Existenz oder Betrieb gefährdet ist, sowie Vertretung ihrer Interessen.

III. Mitgliedschaft

Art. 4

Der Verband besteht aus Aktivmitgliedern und assoziierten Mitgliedern, die natürliche oder juristische Personen sein können.

Die Aufnahme in den Verband schliesst die Anerkennung der jeweiligen Statuten und Reglemente des Verbands in sich.

Art. 5

Eigentümer und Halter eines Regionalflugplatzes, Flugfeldes oder Helikopterlandeplatzes können Aktivmitglieder werden.

Jedem Regionalflugplatz, Flugfeld oder Helikopterlandeplatz kommen innerhalb des Verbands zwei Stimmen zu. Sind Halter und Eigentümer nicht identisch und sind beide Aktivmitglieder des Verbands, so hat jeder eine Stimme, in allen anderen Fällen zwei Stimmen.

Art. 6

Personen, die Interesse am Verband haben und ihn finanziell oder auf andere Weise unterstürzen wollen, können assoziierte Mitglieder werden. Sie nehmen an den Verbandsversammlungen teil, können dort Voten abgeben oder Anträge stellen, haben jedoch kein Stimmrecht.

Art. 7

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuches an das Sekretariat.

Im Falle einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe anzugeben.

Art. 8

Die Mitgliedschaft findet ein Ende durch :

- Erlöschen der Persönlichkeit

- Austrittserklärung

- Streichung

- Ausschluss

Art. 9

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an das Sekretariat vor dem 31. Dezember per Ende des jeweils laufenden Geschäftsjahres. Das austretende Mitglied ist zur Bezahlung aller verfallenen Beiträge einschliesslich des laufenden Jahres verpflichtet.

Art. 10

Die Streichung wird vom Vorstand gegenüber jedem Mitglied ausgesprochen, welches seine finanziellen Verpflichtungen in unentschuldbarer Weise nicht erfüllt. Das gestrichene Mitglied kann innert 30 Tagen seit Zustellung des Streichungsbeschlusses dem Vorstand zuhanden der nächsten Generalversammlung den Rekurs erklären. Dem Rekurs kommt aufschiebende Wirkung zu. Andere Rechtswege sind ausgeschlossen.

Art. 11

Der Ausschluss kann von der Generalversammlung gegenüber jedem Mitglied ausgesprochen werden, welches die Verbandsinteressen in erheblicher Weise schädigt.

Art. 12

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der jährlich von der Generalversammlung festgelegt wird.

Der Beitrag der Aktivmitglieder besteht aus einem von der Anzahl Landungen abhängigen Betrag. Die Generalversammlung kann in begründeten Fällen Abweichungen beschliessen oder dem Vorstand diese Zuständigkeit erteilen.

Ist ein Regionalflugplatz, Flugfeld oder Helikopterlandeplatz durch zwei Aktivmitglieder vertreten, so haftet der Halter für den Beitrag des betreffenden Platzes.

Im Beitrag der Mitglieder ist ein Mindestbeitrag vorgesehen.

IV. Organe

Art. 13

Die Organe des Verbands sind :

- Die Generalversammlung

- Der Vorstand

- Die Geschäftstelle

- Die Kontrollstelle

I) Die Generalversammlung

Art. 14

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in den ersten sechs Monaten statt.

Art. 15

Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn der Vorstand solche als notwendig erachtet oder wenn ein Fünftel aller Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Gründe die Einberufung verlangt. Die Einladung muss innert 4 Wochen nach dem Begehren erlassen werden.

Art. 16

Die Einladung zur Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens vier Wochen vor der Versammlung erlassen und enthält Datum, Ort und Traktandenliste. Allfällige Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Art. 17

Jedes Aktivmitglied kann sich der Generalversammlung mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Aktivmitglied vertreten lassen.

Art. 18

Unter Vorbehalt von Art. 29 ist die Generalversammlung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Aktivmitglieder.

Statutenänderungen erfolgen mit einem Mehr von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Aktivmitglieder, die übrigen Abstimmungen und Wahlen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen.

Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, solange kein Aktivmitglied die geheime Abstimmung verlangt.

Über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste stehen oder nicht fristgerecht zur Behandlung beantragt wurden, kann kein Beschluss gefasst werden.

Art. 19

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu :

- Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.

- Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der übrigen Vorstandmitglieder sowie der Kontrollstelle.

- Festsetzung der Jahresbeiträge.

- Ausschluss von Mitgliedern.

- Änderung der Statuten und Auflösung des Verbands.

- Behandlung aller anderen Gegenstände, die gemäss Gesetz in die ausschliessliche Kompetenz der Generalversammlung fallen oder ihr vom Vorstand zum Entscheid vorgelegt werden.

II). Der Vorstand

Art. 20

Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und weiteren 5 – 11 Mitgliedern. Sie werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Art. 21

Der Vorstand leitet die Angelegenheiten des Verbands. Ihm stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er kann aus seiner Mitte, nötigenfalls unter Beizug weiterer Mitglieder, Ausschüsse zur Bearbeitung von Spezialaufgaben bilden.

Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen und bezeichnet die Personen, die für den Verband rechtsverbindliche Unterschrift führen.

Art. 22

Der Vorstand wird auf Beschluss des Präsidenten oder auf Antrag dreier Vorstandsmitglieder so oft als nötig einberufen. Er ist beschlussfähig, sobald mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder ist massgebend; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

III) Die Geschäftsstelle

Art. 23

Der Vorstand bestellt eine Geschäftsstelle, die den laufenden Geschäftsgang besorgt und zur Bearbeitung von Spezialaufgaben herangezogen werden kann. Die Geschäftsstelle ist dem Vorstand unterstellt, der in einem Reglement dessen Aufgaben und Kompetenzen festlegt.

IV) Die Kontrollstelle

Art. 24

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und zwei Ersatzmänner für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Art. 25

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung anhand der Bücher und Belege und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.

V. Verbandsvermögen und Geschäftsjahr

Art. 26

Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 27

Die Mitglieder haben weder während der Mitgliedschaft noch beim Ausscheiden einen Anspruch auf Vermögen oder Gewinn des Verbands.

Art. 28

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Vermögens- und Betriebsrechnung werden alljährlich auf den 31. Dezember abgeschlossen.

VI. Auflösung des Verbands

Art. 29

Die Auflösung des Verbands kann von der Generalversammlung beschlossen werden, sofern mindestens drei Viertel der Aktivmitglieder anwesend oder vertreten sind. Die Auflösung erfolgt mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen.

Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so wird innert sechs Wochen eine zweite Generalversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Aktivmitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung erfolgt mit einem Mehr von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Aktivmitglieder.

Art. 30

Im Falle der Auflösung bestimmt die Generalversammlung über die Verwendung des Verbandsvermögens.

VII. Einführungsbestimmung

Art. 31

Diese Statuten wurden am 25. April 1981 in Birr-Lupfig anlässlich der konstituierenden Generalversammlung angenommen. Sie treten sofort in Kraft.

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Änderungen

Art. 1 Namensänderung (GV vom 19.3.1988)

Art. 32 : (GV vom 14.3.92)

Mitgliedern kann für bedeutende, ausserordentliche Verdienste zu Gunsten des Verbands, der Schweizer Flugplätze und/oder der Schweizer Luftfahrt der Status der Ehrenmitgliedschaft, ggf. des Ehrenpräsidenten zuerkannt werden.

Art. 2, Art. 3, 23 und Namensänderung (deutsche Sprache): GV vom 7.3.2009

Art. 12 Jahresbeiträge (ausserordentliche GV vom 11.9.2010)

Art. 1 Sitzverlegung nach Bern (GV vom 23.03.2013)

Stand 08. April 2013